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   OVG Hamburg, 23.06.2015 - 3 Bf 274/13   

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https://dejure.org/2015,44884
OVG Hamburg, 23.06.2015 - 3 Bf 274/13 (https://dejure.org/2015,44884)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2015 - 3 Bf 274/13 (https://dejure.org/2015,44884)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - 3 Bf 274/13 (https://dejure.org/2015,44884)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Hamburg, 17.12.2013 - 3 Bf 236/10

    Einsichtnahme des Insolvenzverwalters in die den Insolvenzschuldner betreffende

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2015 - 3 Bf 274/13
    Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gem. 842 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.2013, 3 Bf 236/10, juris Rn. 20).

    Der Senat hat diesen Ausschlussgrund in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2013 (3 Bf 236/10, juris Rn. 22) dahingehend verstanden, dass unter das Begriffspaar "Steuerfestsetzung und Steuererhebung' alle Vorgänge zu fassen sind, die unmittelbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffen.

    Das Hamburgische Transparenzgesetz begründet auch keinen Anspruch auf Entscheidung nach Ermessen in den von der Informationspflicht ausgeschlossenen Fällen (OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.2013, 3 Bf 236/10, juris Rn. 26).

  • BFH, 14.04.2011 - VII B 201/10

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das FA auf Prüfung von Amts wegen, ob

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2015 - 3 Bf 274/13
    Dieses Auskunftsrecht greift nur, wenn der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht (BGH, Urt. v. 13.8.2009, IX ZR 58/06, juris Rn. 7; BFH, Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, juris Rn. 16), was vorliegend nicht der Fall ist.

    Dies setzt allerdings voraus, dass die Akteneinsicht während eines Verwaltungsverfahrens genommen werden soll (BFH a.a.O.), oder dass die Auskunft jedenfalls der Wahrnehmung von Rechten in einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis dienen kann (BFH, Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, juris Rn. 14 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 16.04.2012 - 5 Bf 241/10

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2015 - 3 Bf 274/13
    Auf den Anspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz gegenüber der Finanzverwaltung seien die Ausführungen des OVG Hamburg in seiner Entscheidung vom 16. April 2012 (5 Bf 241/10.Z, juris Rn. 14) zu übertragen.

    Der Kläger ist als natürliche Person, unbeschadet seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter, vom persönlichen Anwendungsbereich der Anspruchsnorm erfasst, da $1 Abs. 2 HmbTG "jeder Person' Zugang gewährt (vgl. zu $ 1 Abs. 1 IFG (Bund) OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2012, 5 Bf 241/10.Z, juris Rn. 10).

  • LG Hamburg, 09.12.2014 - 326 T 149/14

    Insolvenzverfahren: Ermächtigung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2015 - 3 Bf 274/13
    Zudem habe das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 (326 T 149/14, ZinsO 2015, 45) entschieden, dass das Insolvenzgericht den vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter durch Einzelermächtigungsbeschluss ermächtigen könne, Steuerakten und deren Anlagen beim zuständigen Finanzamt der Schuldnerin im Rahmen von Ermittlungen gemäß 8 5 InsO einzusehen.
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2015 - 3 Bf 274/13
    Das durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht juristischen Personen nicht in gleichem Umfang wie natürlichen Personen zu (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168, 203, juris Rn. 151 ff.).
  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 58/06

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen im Wege

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2015 - 3 Bf 274/13
    Dieses Auskunftsrecht greift nur, wenn der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht (BGH, Urt. v. 13.8.2009, IX ZR 58/06, juris Rn. 7; BFH, Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, juris Rn. 16), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01

    Recht auf Akteneinsicht

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2015 - 3 Bf 274/13
    a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Steuerpflichtiger, der um Akteneinsicht nachsucht, einen (insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten) Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung hierüber hat, wobei das Finanzamt im Rahmen einer Interessenabwägung die Belange des Steuerpflichtigen gegen die Belange der Behörde abzuwägen hat (siehe z.B. BFH, Beschl. v. 4.6.2003, Vil B 138/01, BFHE 202, 231 = juris Rn. 6 f. m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Kenntnis der den Insolvenzschuldner

    Das Berufungsgericht hat diesen Ausschlussgrund in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 22, bestätigt in den Beschlüssen vom 23. Juni 2015, 3 Bf 274/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44884, und 3 Bf 275/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883) dahingehend verstanden, dass unter das Begriffspaar "Steuerfestsetzung und Steuererhebung" alle Vorgänge zu fassen sind, die unmittelbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffen.

    b) Auch die in einem Auszug eines Steuerkontos enthaltenen Informationen über etwaige offene Steuerschulden, Verzugszinsen sowie an das Finanzamt entrichtete Zahlungen sind nach § 5 Nr. 4 HmbTG von der Informationspflicht ausgeschlossen, weil es sich ebenfalls um Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung handelt, nämlich unmittelbar um die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffende Informationen (Beschlüsse des Berufungsgerichts vom 23. Juni 2015, 3 Bf 274/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44884, und 3 Bf 275/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883).

  • BVerwG, 23.11.2015 - 7 B 40.15

    Zugang zu einer finanzbehördlichen Vollstreckungsakte

    b) Der Kläger rügt ferner, das Berufungsurteil sei im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, soweit es auf Seite 13 des Urteilsabdrucks anstatt einer eigenen Begründung bloß auf die Begründung in dem - im Parallelverfahren eines anderen, wenn auch von denselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers ergangenen - Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 - 3 Bf 274/13 - Bezug nehme.
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